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Satzung

Satzung der SG Großziethen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der 1979 gegründete Verein führt den Namen “Sportgemeinschaft Großziethen e.V.”

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Großziethen (PLZ 15831) im Landkreis Dahme-Spreewald; er
ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Königs Wusterhausen unter Register Nr. 129
eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(4) Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund (KSB) Dahme-Spreewald und im Landessportbund
Brandenburg.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe,
nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassischen
und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit (insbesondere der
Jugend) zu dienen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch
haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
- außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vorstandes aufgrund eines
schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(2) Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung
bedarf, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese
entscheidet endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vortsand.

(4) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere
Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand festgelegt.

(5) Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht
haben, können auf Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluß
c) Tod.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis
spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjhres wirksam. Für die
Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regeln
entsprechend.

(3) Ein Mitglied kann vom Vortsand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
c) mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz
zweimaliger schriftlichen Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 6 Beiträge

(1) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der
Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung in
einer Beitragsordnung festgesetzt.

(2) Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen
zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

(3) Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren
und Umlagen beschließen.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der
Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern
und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(2) Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein
durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen
teilzunehmen.

(3) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

(4) Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefaßten
Beschlüsse, bestimmte Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Außerordentliche Mitglieder
haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu
an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ehrenmitglieder sind in Mitgliederversammlun-
gen stimmberechtigt und können im Vorstand beratend tätig sein.


§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsrat
- der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

(2) Die Einladung muß vier Wochen vor dem vorgesehenen Versammlungstermin schriftlich
vom Vorstand erfolgen. Die Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung zu
bezeichnen sind, ist mit der Einladung allen Mitgliedern bekanntzugeben.

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
- Beratung und Beschlußfassung über gemäß nachfolgen Ziffer 4 eingegangene bzw.
vorliegende Anträge
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt
werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit
Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingereichte Anträge können
nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der
Bekanntgabe der Tagesordnung wortwörtlich mitgeteilt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln, die Auflösung des Vereins
eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter in der satzungsmäßigen
Reihenfolge, zu unterschreiben.

(8) Für weitere Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlußfassung (einschließlich Wahlen) ist
die Geschäftsordnung, die vom Vereinsrat zu beschließen ist, maßgeblich.


§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann bei Notwendigkeit bzw. wenn es die Belange des Vereins erfordern außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder bzw. von einer
Abteilung unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich
verlangt wird

§ 11 Vereinsrat

(1) Dem Vereinsrat gehören an:

a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter

(2) Sitzungen des Vereinsrates sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen.

(3) Dem Vereinsrat obliegen:

a) die Vorbereitung und Beratung des Haushaltsplans,
b) die Beratung über die Ordnungen des Vereins,
c) die Koordination zwischen Abteilungen und dem Vorstand,
d) die Beratung über die Gründung und Auflösungen von Abteilungen,
e) die Beschlußfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art,
f) die Entwicklung von Aktivitäten im Bereich Marketing und Sponsoring.

§ 12 Vorstand

(1) Den Vorstand bilden:
- der 1. Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er
bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

(4) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die
Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen
Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines
satzungsgemäßen Vertreters.
Der Vorstand ist bei Erscheinen von 50% seiner Mitglieder beschlußfähig.

(6) Die Organe des Vereins können beschließen, daß für bestimmte Aufgabenbereiche
Ausschüsse gebildet werden.


§ 13 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vereinsrat für den Erlaß der Ordnungen zuständig. Ordnungen sind in der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 14 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle
durch Beschluß des Vereinsrates gegründet.

(2) Die Abteilungen werden mindestens durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter und den
Kassenwart geleitet. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

(3) Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die
Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

(4) Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die
eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke
im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von
Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.

(5) Näheres regelt die Finanzordnung

(6) Die Abteilungen sind verpflichtet, sich eine Abteilungsordnung zu geben, die von der
Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Sie darf dieser Satzung nicht entgegenstehen.

§ 15 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.

1. Verweis
2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
3. Ausschluß gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung


§ 16 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder
mindestens
zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des
Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch
und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein
Bericht vorzulegen.

(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer dem Vorstand sofort berichten.

(4) Sie sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Bei ordnungsgemäßer Führung
der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes.

(5) Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei
deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.

(4) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die
Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

(5) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Großziethen, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.


§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 4. Mai 1998 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 21.05.1990. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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