- 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der 1979 gegründete Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Großziethen e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Großziethen (PLZ 12529) im Landkreis Dahme-Spreewald: er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus –Abteilung für Registersachen- unter Register Nr. VR 5103 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(4) Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund (KSB) Dahme-Spreewald und im Landessportbund Brandenburg.
- 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit (insbesondere der Jugend) zu dienen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
- außerordentlichen Mitgliedern
- Jugendmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Jugendmitglied ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Ehrenmitglieder werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt, wenn ein Mitglied beson-dere hervorragende Arbeit zum Wohle des Vereins leistet und sich dadurch das Verdienst für diese Ehrung erwirbt.
- 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(2) Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
(4) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand festgelegt.
(5) Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch: - Austritt
- Ausschluss
Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit schriftlich gegen Unterschrift an die Abteilungsleitung erfolgen. Die Beitragspflicht ist durch die jeweiligen Beitragsordnungen der Abteilungen geregelt. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regeln.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
- a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
- b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
- c) mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zwei-maliger schriftlichen Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- 6 Beiträge
(1) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
(2) Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Ehrenmitglied sowie dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
(3) Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.
(4) Die Abteilungen haben an die Hauptkasse für jedes ihrer Mitglieder eine Abgabe zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand sowie den Abteilungsleitern festgesetzt wird.
- 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(2) Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
(4) Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse, bestimmte Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ehrenmitglieder sind in Mitgliederversammlungen stimmberechtigt und können im Vorstand beratend tätig sein.
- 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vereinsrat
– der Vorstand
- 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
(2) Die Einladung muss vier Wochen vor dem vorgesehenen Versammlungstermin vom Vorstand erfolgen. Die Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, ist mit der Einladung allen Mitgliedern bekanntzugeben. Die Einladung erfolgt durch schriftlichem Aushang im Schaukasten neben der Vereinsgeschäftsstelle auf dem Sportplatz am Friedensweg (Sportplatz am Friedensweg, Friedensweg 3, 12529 Schönefeld), auf der Startseite der Vereinshomepage (www.sg-grossziethen.de), sowie durch Veröffentlichung im Gemeindeanzeiger der Gemeinde Schönefeld. Die Veröffentlichung muss innerhalb der 4 wöchigen Einladungsfrist und vor dem Versammlungstermin erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
- Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgen Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingereichte Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wortwörtlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmen-mehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(6) Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln, die Auflösung des Vereins
eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter in der satzungsmäßigen Reihenfolge, zu unterschreiben.
(8) Für weitere Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Vereinsrat zu beschließen ist, maßgeblich.
- 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann bei Notwendigkeit bzw. wenn es die Belange des Vereins erfordern außerordent-liche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder bzw. von einer Abteilung unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
- 11 Vereinsrat
(1) Dem Vereinsrat gehören an:
- a) die Mitglieder des Vorstandes
- b) die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter
(2) Sitzungen des Vereinsrates sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen.
(3) Dem Vereinsrat obliegen:
- a) die Vorbereitung und Beratung des Haushaltsplans,
- b) die Beratung über die Ordnungen des Vereins,
- c) die Koordination zwischen Abteilungen und dem Vorstand,
- d) die Beratung über die Gründung und Auflösungen von Abteilungen,
- e) die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art,
- f) die Entwicklung von Aktivitäten im Bereich Marketing und Sponsoring.
- 12 Vorstand
(1) Den Vorstand bilden:
- der 1. Vorsitzende des Gesamtvereins
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Beauftragte für Breitensport und Verbandswesen
- der Beauftragte für das Fördergeldmanagement
- der Schatzmeister
- der Beauftragte für Presse-und Öffentlichkeitsarbeit & Sponsoring
- der Beauftragte für die elektronische Mitgliederverwaltung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei der drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
(3) Sofern ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, kann der geschäftsführende Vorstand ein Mitglied aus seinen Reihen mit der vorläufigen Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Hauptversammlung beauftragen oder ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
(4) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die
Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen
Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines satzungsgemäßen Vertreters. Der Vorstand ist bei Erscheinen von 50% seiner Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.
(7) Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Unterstützung Mitglieder benennen bzw. Fachausschüsse einsetzen.
(8) Alle Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
(9) Der Vorstand gilt als handlungsfähig, wenn der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister von der Mitgliederversammlung gewählt wurden. Sollten sich nicht ausreichend Kandidaten für die Besetzung der weiteren Vorstandspositionen bewerben, so kann der Hauptvorstand während seiner Legislaturperiode, offene Vorstandsposten besetzen, ohne, dass die Bewerber sich auf einer Mitgliederversammlung zur Wahl stellen müssen. Der Vorstand stimmt in geheimer Wahl über die Anträge von Bewerbern ab. Der Bewerber ist gewählt, wenn die Summe der Ja-Stimmen mindestens um eine Stimme größer ist als die Summe der Nein-Stimmen. Die Mitgliedschaft in der SG Großziethen e.V. ist zwingend notwendig für die Wahrnehmung eines Vorstandsamtes.
- 13 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vereinsrat für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ordnungen sind in der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
- 14 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle
durch Beschluss des Vereinsrates gegründet.
(2) Die Abteilungen werden mindestens durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter und den
Kassenwart geleitet. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
(3) Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die
Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
(4) Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die
eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke
im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von
Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.
(5) Näheres regelt die Finanzordnung
(6) Die Abteilungen sind verpflichtet, sich eine Abteilungsordnung zu geben, die von der
Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Sie darf dieser Satzung nicht entgegenstehen.
(7) Die Abteilungen unterstehen der Aufsicht des geschäftsführenden Vorstandes.
(8) Für die Gründung oder Aufnahme einer neuen Abteilung ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.
- 15 Strafbestimmungen
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.
- Verweis
2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung
- 16 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer dem Vorstand sofort berichten.
(4) Sie sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes.
(5) Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.
- 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
- b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
(5) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Großziethen, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
- 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14. April 2016 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 4. Mai 1998. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.